Hinreichend sichere Anzeichen für das Schlafen

“Geschlossene Augen in Verbindung mit gelegentlichem Absacken des Kopfes oder auch gelegentlichem Aufschrecken etwa bei plötzlichen Geräuschen sind keineswegs ein hinreichend sicheres Anzeichen für das Schlafen eines Richters während der mündlichen Verhandlung, sondern sie können auch etwa auf besonders konzentriertes Zuhören und Mitdenken schließen lassen, zumal dann, wenn es primär nicht auf den optischen Eindruck von der vernommenen Person, sondern auf den Inhalt ihrer Aussagen ankommt”.

Landgericht Zweibrücken vom 20.02.1989 (Az.: 1 O 738/88)

Ein Kommentar zu “Hinreichend sichere Anzeichen für das Schlafen”

  1. he he he!!! wo findest du denn so was?!

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