Stratmann will Hochschulautonomie abschaffen – eingebrachtes Gesetz ist verfassungswidrig

Hannover. Die Pläne der niedersächsischen Landesregierung zur Zwangskooperation der Universität Oldenburg mit der neuen Fachhochschule Wilhelmshaven/Oldenburg/Elsfleth sind bei der Linksfraktion im Landtag auf scharfe Kritik gestoßen. „Gegen eine Zusammenarbeit ist prinzipiell nichts einzuwenden, doch diese Form der Kooperation führt zu einem Demokratieverlust an beiden Hochschulen“, sagte Victor Perli, wissenschaftspolitischer Sprecher der LINKEN. Die geplante Bildung eines Lenkungsausschuss und eines gemeinsamen Hochschulrates führe zur Entmachtung der bestehenden Gremien an beiden Hochschulen. „Das Gesetz wird von oben auf die Hochschulen gestülpt und zwingt sie dazu, ihre Verwaltungen zusammenzulegen. Die noch verbleibenden Gremien haben so gut wie gar nichts mehr zu sagen“, erklärte Perli.

Der Hochschulexperte der Linksfraktion vermutet, dass niemand Interesse an einem Sitz in einem der Gremien haben werde. Er kritisierte außerdem, dass der Lenkungsausschuss zu viel Mitspracherecht bekommen werde: das Gremien solle künftig Fächergruppen und Fächer festlegen, die zwangsweise kooperieren müssten, und es spiele bei der Entwicklungsplanung der Hochschulen sowie der Besetzung von Professorenstellen eine zu gewichtige Rolle. Da sich der Ausschuss nur aus den Mitgliedern der beiden Präsidien und einem Vertreter des Wissenschaftsministeriums zusammensetze, könnten die Vertreter der einzelnen Hochschulen von außen überstimmt werden.

Hinzu komme, dass der Hochschulrat künftig dem Entwicklungsplan, der Leitlinie einer Hochschule, zustimmen müsse – dies stehe im Gegensatz zur üblichen Praxis an den anderen niedersächsischen Hochschulen. „Im gemeinsamen Hochschulrat haben ohnehin Kräfte von außerhalb die Mehrheit“, sagte Perli. Der rechtspolitische Sprecher der Linksfraktion, Hans-Henning Adler, hält den Gesetzesantrag der Fraktionen CDU und FDP deshalb für verfassungswidrig. Er verletze „den Kernbereich des in Art. 57 der Niedersächsischen Verfassung garantiertem Selbstverwaltungsrechts der Hochschulen als Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 15 NHG“, erklärte Adler.

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