NACHTRAG 09.11.2011: CDU und FDP haben auf das Urteil reagiert und im Bundestag beschlossen, dass die Studienkosten nicht absetzbar sein sollen. Mehr dazu hier.
Wer jetzt eine Steuererklärung macht, kann profitieren
Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen vom 28.07.2011 entschieden, dass Kosten, die im Rahmen des ersten Studiums bzw. der Ausbildung entstehen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Dabei ist es möglich, die Kosten als sogenannten Verlustvortrag eintragen zu lassen. Vereinfacht heißt dies: Wer heute Ausgaben in seinem Erststudium hat, kann diese Kosten mit seinem ersten Einkommen verrechnen, wodurch die zu zahlende Einkommenssteuer sinkt. Dafür muss man aber in den Jahren, in denen die Kosten entstehen, eine Steuererklärung abgeben.
Als Kosten kommen dabei studienrelevante Anschaffungen wie etwa Bücher oder Computer in Betracht, auch Studiengebühren oder studienbedingte Fahrt- und Wohnkosten. Wichtig ist, dass die Belege vorhanden sind. Ohne Belege keine Erstattung. Ob alle Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, ist ebenfalls nicht sicher. Aber einen Versuch ist es wert.
Einen „Verlustvortrag“ kann man für die letzten vier Jahre nachträglich eintragen lassen. Wer also in den letzten vier Jahren keine Steuererklärung ausgefüllt hat und noch Belege über studienrelevante Ausgaben besitzt, kann nachträglich eine Steuererklärung einreichen.
Hierbei gibt es aber einige Eventualitäten zu beachten: [Weiterlesen →]
Tags: Hochschule & Wissenschaft, Jugend & Ausbildung by perlinotti
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