Ausbildungskosten unter bestimmten Bedingungen absetzbar

NACHTRAG 09.11.2011: CDU und FDP haben auf das Urteil reagiert und im Bundestag beschlossen, dass die Studienkosten nicht absetzbar sein sollen. Mehr dazu hier.

Wer jetzt eine Steuererklärung macht, kann profitieren

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen vom 28.07.2011 entschieden, dass Kosten, die im Rahmen des ersten Studiums bzw. der Ausbildung entstehen, als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden können. Dabei ist es möglich, die Kosten als sogenannten Verlustvortrag eintragen zu lassen. Vereinfacht heißt dies: Wer heute Ausgaben in seinem Erststudium hat, kann diese Kosten mit seinem ersten Einkommen verrechnen, wodurch die zu zahlende Einkommenssteuer sinkt. Dafür muss man aber in den Jahren, in denen die Kosten entstehen, eine Steuererklärung abgeben.

Als Kosten kommen dabei studienrelevante Anschaffungen wie etwa Bücher oder Computer in Betracht, auch Studiengebühren oder studienbedingte Fahrt- und Wohnkosten. Wichtig ist, dass die Belege vorhanden sind. Ohne Belege keine Erstattung. Ob alle Ausgaben vom Finanzamt anerkannt werden, ist ebenfalls nicht sicher. Aber einen Versuch ist es wert.
Einen „Verlustvortrag“ kann man für die letzten vier Jahre nachträglich eintragen lassen. Wer also in den letzten vier Jahren keine Steuererklärung ausgefüllt hat und noch Belege über studienrelevante Ausgaben besitzt, kann nachträglich eine Steuererklärung einreichen.

Hierbei gibt es aber einige Eventualitäten zu beachten:
(1) Wer für die letzten Jahre bereits eine Steuererklärung ausgefüllt und einen rechtskräftigen Bescheid erhalten hat, hat Pech gehabt.

(2) Die Werbungskosten werden zuerst in dem Kalenderjahr mit den Einnahmen verrechnet, in dem die Kosten anfallen. Wer also einen kleinen Nebenjob hab und deswegen eine Steuererklärung ausfüllt, muss die Kosten für das Studium erst mit diesen Einnahmen verrechnen. Sollten am Ende die Ausgaben größer als die Einnahmen sein, kann man diesen Saldo als Verlustvortrag geltend machen.

(3) Um die Kosten erstattet zu bekommen, muss der ergriffene Beruf in direktem Zusammenhang mit dem Studium stehen. In den vorliegenden Fällen haben ein Pilot und eine Medizinerin erfolgreich geklagt. Falls jemand Chemie studiert und danach als Bibliothekar arbeitet, kann er nicht davon ausgehen, dass er seine Studienkosten als Werbungskosten absetzen kann.

Dies ist eine sehr komprimierte Darstellung des Urteils. Detailliertere Ausführungen gibt es zum Beispiel bei studis-online

>>> Urteil I des Bundesfinanzhofs
>>> Urteil II des Bundesfinanzhofs

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